Der Fall Vincent Lambert: Entscheidungen am Lebensende vor dem EGMR


Sachverhalt

Vincent Lambert (geboren am 20. September 1976) erlitt am 29. September

2008 schwere Kopfverletzungen bei einem Verkehrsunfall. Er befindet sich in

einem chronischen vegetativen Zustand ohne die Möglichkeit, bewusste Kontakte mit seiner Umwelt aufzubauen. Die Prognose in Hinblick auf seine kognitive Störung ist schlecht: Es ist davon auszugehen, dass die Hirnschädigung irreversibel ist und Vincent Lambert kein funktionales Rehabilitationspotenzial aufweist. Vincent Lambert wird in einer auf die Pflege von Menschen im vegetativen Zustand spezialisierten Abteilung betreut und über eine PEG-Sonde mit Nahrung und Flüssigkeit versorgt.

Entscheidung zur Beendigung der PEG-Versorgung in Frankreich

Am 10. April 2013 wurde vom behandelnden Arzt die Entscheidung getroffen, die enterale Sondenernährung zu beenden und die Versorgung mit Flüssigkeit zu reduzieren. Dieser Entscheidung ging ein Prozess voraus, wie ihn das französische Gesetz vom 22. April 2005 über Rechte der Patienten und über Fragestellungen am Lebensende („Leonettis Gesetz“[1]) vorsieht.

 

Ein Teil der Familie von Vincent Lambert (seine Eltern und zwei seiner Halbgeschwister) legten beim zuständigen Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Entscheidung des Arztes ein und bekamen Recht. Die Entscheidung habe die Wünsche der Beschwerde-führenden Familienmitglieder nicht ausreichend berücksichtigt, so das Gericht.

 

Der behandelnde Arzt initiierte daraufhin im September 2013 einen neuerlichen Prozess gemäß „Leonettis Gesetz“. Diesmal band er zusätzlich externe ärztliche Expertise und alle Familienmitglieder verstärkt ein. Auf Basis dieser Konsultationen entschied der behandelnde Arzt am 11. Jänner 2014, die lebenserhaltende Versorgung von Vincent Lambert zu beenden.

 

Gegen diese Entscheidung legte ein Teil der Familie neuerlich Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht befand am 16. Jänner

2014, dass der mutmaßliche Patientenwille von Vincent Lambert nicht korrekt überprüft worden und daher die Entscheidung zur Beendigung der

lebenserhaltenden Maßnahmen nicht gerechtfertigt sei. Der andere Teil der Familie von Vincent Lambert (v.a. seine Ehefrau) und das betreuende Krankenhaus legten daraufhin Beschwerde beim Conseil d’État ein. Dieser gab umfangreiche Gutachten in Auftrag. Auf deren Basis und nach Anhörungen entschied der Conseil d’État am 24. Juni 2014, dass der Entscheidungsfindungsprozess, wie er im vorliegenden Fall praktiziert

wurde, in Einklang mit den Anforderungen aus „Leonettis Gesetz“ stehe und

dieses wiederum in Einklang mit Art. 2 (Recht auf Leben) und 8 (Recht auf Privatsphäre) EMRK stehe. Der Conseil d’État hielt zu den inhaltlichen Argumenten grundlegend fest, dass der bloße Umstand, wonach sich eine Person in einem irreversiblen Zustand der Bewusstlosigkeit befindet, für sich allein noch nicht einer Situation gleichkäme, in der die Fortsetzung der Behandlung eine unvernünftige Hartnäckigkeit (d.h. unverhältnismäßig) wäre. Außerdem könne aus dem Fehlen eines konkreten Patientenwillens nicht automatisch geschlussfolgert werden, dass die betroffene Person mit einer Fortsetzung der lebenserhaltenden Maßnahmen in einem solchen Zustand nicht einverstanden wäre.

 

Gegen die Entscheidung des Conseil d’État legte ein Teil der Familie von Vincent Lambert am 23. Juni 2014 Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein.

Das Verfahren vor dem EGMR

Der EGMR entschied am 24. Juni 2014 zunächst, dass die Implementierung der Entscheidung des Conseil d’État vorübergehend aufgeschoben werden solle, damit das Verfahren vor dem EGMR geprüft werden könne. Am 4. November 2014 entschied der EGMR, den Fall sogleich vor der Großen Kammer zu verhandeln. Am 7. Jänner 2015 fand eine öffentliche Anhörung zum Fall statt. Die Große Kammer des EGMR kam am 5. Juni 2015 schließlich zu einem Urteil[2].

 

Der EGMR befand mit einer Mehrheit von 12 zu 5 Stimmen, dass die Regelungen, die Frankreich insbesondere in „Leonettis Gesetz“ zur Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen vorsieht, kein Verstoß gegen Art. 2 EMRK darstellen. Begründet wurde diese Entscheidung v.a. durch folgende Überlegungen:


In den Mitgliedstaaten des Europarats herrscht kein Konsens hinsichtlich der genauen Voraussetzungen und Kriterien für die rechtmäßige Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen. Daher kommt den Mitgliedstaaten in dieser Frage ein Ermessensspielraum für die Regelung zu. Frankreich hat die Frage der Beendigung von lebenserhaltenden Maßnahmen insbesondere durch das Gesetz vom 22. April 2005 („Leonettis Gesetz“) geregelt.

 

Konkretisierungen für die Verpflichtungen, die sich aus der EMRK zu dieser Frage ergeben, finden sich u.a. in der „Oviedo Konvention über Menschenrecht und Biomedizin“[3] sowie im „Leitfaden zum Prozess der

Entscheidungsfindung zur medizinischen Behandlung am Lebensende“[4].

Sowohl die gesetzlichen Regelungen in Frankreich als auch deren Exekution im Fall von Vincent Lambert sind laut EGMR klar und ausgewogen genug, um den Anforderungen, die sich aus der EMRK und ihren Konkretisierungen ergeben, zu genügen.

Bleibende Kritik

Zusammenfassend ist der Fall Lambert wohl deshalb rechtsethisch

schwierig zu beurteilen und auch nach dem EGMR-Urteil bleibender Kritik

unterzogen, weil in diesem Fall die Frage der Indikation lebenserhaltender

Maßnahmen (v.a. PEG-Sondenernährung) und die Frage des mutmaßlichen

Patientenwillens in gleicher Weise zur Diskussion stehen. Aus den Schilderungen zum Verfahren gemäß „Leonettis Gesetz“ in Frankreich könnte man herauslesen, dass besonders viel Aufwand auf den Nachweis der (fehlenden) Indikation für die Fortsetzung der PEG-Sondenernährung im Zustand eines apallischen Syndroms gelegt wurde. Demgegenüber ließe sich aber einwenden, dass der Conseil d’État festgehalten hatte, dass ein (auch sicher festgestelltes) apallisches Syndrom für sich allein keine ausreichende Rechtfertigung für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen sei. Somit kommt dem (mutmaßlichen) Patientenwillen von Vincent Lambert das ausschlaggebende Moment für die Therapieentscheidung zu. Die oberste französische Instanz befand, dass die Anstrengungen, die unternommen wurden, um den mutmaßlichen Willen von Vincent Lambert festzustellen, ausreichen und überzeugend seien, um die PEG-Sondenernährung einzustellen. Daran besteht von Seiten der Kritiker bis heute Zweifel. Der EGMR hatte lediglich die Aufgabe, zu überprüfen, ob die Verfahrensregeln, wie sie Frankreich in „Leonettis Gesetz“ und dessen behördlicher Umsetzung vorsieht, den Standards der EMRK entspricht - was der EGMR mehrheitlich bejahte.

Ausführliche Falldarstellung mit Glosse

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Lambert v. Frankreich, EGMR 2015
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Referenzen

[1] Loi no 2005-370 du 22 avril 2005 relative aux droits des malades et à la fin de vie, http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000000446240&dateTexte=vig (13.7.2015).

[2] EGMR (Große Kammer) 5.6.2015, Appl. 46043/14.

[3] Europarat. Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin. Oviedo,

4.4.1997, http://conventions.coe.int/Treaty/GER/Treaties/Html/164.htm

(13.7.2015).

[4] Europarat. Leitfaden zum Prozess der Entscheidungsfindung zur medizinischen Behandlung am Lebensende. http://www.coe.int/t/dg3/healthbioethic/Activities/09_End%20of%20Life/Guide/Guide%20FDV%20deutsch.pdf (13.7.2015).